Fragen und Antworten
von admin ~ 2. November 2007. Abgelegt unter: Allgemein.Liebe Leserinnen und Leser,
in letzter Zeit erreichen uns immer mehr Fragen zum Thema Kindergeld, Kindergeldnachzahlung, Kindergeldzuschlag, Unterhalt, Bafög, Existenzgründerzuschuss und weiteren staatlichen Hilfen. Manche möchten sogar ihr Kindergeld von uns überwiesen haben.
Für uns eine Bestätigung, dass unsere Internetseiten Sinn machen. Probleme mit Anträgen und bürokratischen Behörden haben schließlich viele und Geld in Form von staatlichen Zuschüssen oder Fördermittel kann fast jeder gebrauchen.
Und obwohl wir fast alle Kindergeldfragen auf mitterweile über 60 Internetseiten, in unseren Ebooks und unseren Gratis Newslettern beantworten, treten immer wieder spezifische und individuelle Fragen auf, die wir aus Zeitgründen nicht mehr per Email bearbeiten können.
Genau aus diesem Grunde sind wir mit diesem Blog online gegangen.
Alle hier eingestellten Fragen können zeitnah sowohl von uns als auch von anderen, erfahrenen Usern beantwortet werden. Eine kostenpflichtige Anmeldung im Blog ist genau so wenig notwendig wie das Hinterlassen eines echten Namens, einer Adresse oder anderer privaten Daten.
Ein weiterer Vorteil eines Blogs gegenüber der Beantwortung per Email ist, dass hier – nach und nach – eine Wissensdatenbank entsteht, die jedem Interessierten öffentlich zugänglich ist. Denn wer kann sich heute schon sicher sein, dass er morgen nicht auch mal auf staatliche Hilfen angewiesen ist.
Bevor Sie Ihre Frage stellen, durchsuchen Sie einfach diese Seiten. Nutzen Sie dazu auch die Schlagwörter rechts in der Sidebar und die Suchleiste.
Sollten Sie keine Antwort auf Ihre Frage finden, registrieren Sie sich und tragen Ihre Frage einfach unter einem Artikel ein, der Ihrer Frage thematisch am Nächsten kommt. Zur Registration >
Wir freuen uns auf eine aktive, kreative Zusammenarbeit und Ihre regen Anfragen.
PS
Gerne können Sie uns auch weiterempfehlen, wenn Sie selbst derzeit keine Fragen haben, Ihre Freunde und Bekannten aber Probleme mit der deutschen Bürokratie haben.


7. November 2007 um 17:21
Ich habe vor sechs Wochen ein Baby bekommen. Bekomme ich nun automatisch Kindergeld überwiesen?
7. November 2007 um 17:35
Ich bin seit kurzem Vollwaise, noch in der Ausbildung und lebe jetzt bei meinen Großeltern. Können meine Großeltern für mich Kindergeld beantragen oder kann ich auch selbst den Kindergeldantrag stellen?
7. November 2007 um 17:37
Wie lange wird eigentlich Kindergeld gezahlt? Bis zum 25. oder 27. Lebensjahr?
7. November 2007 um 17:39
Meine Tochter ist seit dem 18. Lebensjahr schwerbehindert.
Kann ich nun bis zum 27. Lebensjahr Kindergeld erhalten?
7. November 2007 um 17:42
Mein Sohn hat seit zwei Jahren seine Ausbildung als Kfz-Mechatroniker beendet. Jetzt möchte er seinen Meisterbrief in Vollzeit machen. Kann er jetzt wieder Kindergeld erhalten?
7. November 2007 um 17:45
Mein Kind ist gerade 18 Jahre alt geworden und noch in der Ausbildung. Erhalte ich jetzt das Kindergeld automatisch weiter?
7. November 2007 um 19:41
Hallo,
alle Antworten findet Ihr in Kürze unter “FAQ – Häufig gestellte Fragen”
http://www.kindergeldhilfe.de/blog/faq-haufig-gestellte-fragen/
8. November 2007 um 02:01
Nein! Hierfür muss ein Antrag bei der Agentur für Arbeit, Abteilung Familienkasse Ihres zuständigen Wohngebietes gestellt werden.
8. November 2007 um 02:07
Beide Möglichkeiten sind machbar. Gerne kannst Du selbst den Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse stellen.
Auch Deine Großeltern können den Antrag stellen. Haben Deine Großeltern noch kindergeldberechtigte Kinder, kann es vielleicht sogar mehr oder erhöhtes Kindergeld geben.
8. November 2007 um 10:02
Antwort zu gerda js.
Ja. Ihr Sohn kann während der Fortbildung zum Meister noch Kindergeld erhalten, wenn er unter 25 Jahre alt ist. Oder wenn er noch vor 1982/83 geboren ist sogar noch bis 26 oder 27 Jahre.
8. November 2007 um 10:07
Mein Sohn ist 25 Jahre alt und hat jetzt sein Studium beendet. Als er 20 Jahre alt war hat er seinen Zivildienst abgeleistet. Ich hab da was gehört, das man die Zeiten irgendwie mit ins Kindergeld eingerechnet bekommt. Kann mir da jemand einen Tip geben wo ich mich hinwenden kann, bzw. ob mir noch etwas Kindergeld zusteht?
8. November 2007 um 13:01
hallo – ich bin 23 jahre und wohne bei meiner mutter – ich war jetzt zwischen 2 ausbildungen 1 jahr arbeitslos und habe alg2 bezogen.
gleichzeitig bekam meine mutter für mich kindergeld.(sie bezieht auch alg2)
jetzt kam ein bescheid das sie das kindergeld für diesen zeitraum zurückzahlen muss.
1. ist das korreckt?
2. was ist wenn man das geld einfach nicht aufbringen kann?
über eine antwort würde ich mich sehr freuen…..
8. November 2007 um 16:00
Generell wird Kindergeld vom ALG II-Satz abgezogen und danach nur die Differenz an Sie ausgezahlt. Allerdings muß dies der ARGE bekannt sein, daß Sie oder Ihre Mutter Kindergeld erhalten.
Sollten Sie den vollen ALG II-Satz bezogen haben und zusätzlich Ihre Mutter Kindergeld, dann hat die Familienkasse bzw. die ARGE das Recht das Kindergeld zurückzufordern.
Hat Ihre Mutter in Unwissenheit den Kindergeldbezug vergessen anzugeben und kann jetzt keine Rückzahlung leisten, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Erlaß zu stellen. Im Notfall auch einen Vergleichsantrag, dies sind zumeist nur 10-20% der Gesamtsumme und in Kleinstraten abzutragen. Auch ein Antrag, daß eine Rückzahlung aus Billigkeitsgründen nicht möglich ist, kann gestellt werden.
Hier muß man abwägen, was die richtige Form ist. Diese Anträge können alle ohne Anwalt gestellt werden.
Hat allerdings die Agentur für Arbeit wissentlich eine fehlerhafte Berechnung getätigt und sodann einen falschen Bescheid erstellt, ist Ihre Mutter von der Rückzahlung generell befreit.
Dennoch wird die ARGE das Geld einfordern, da in der Regel der Bürger nicht über seine Möglichkeiten informiert ist. Hier der Fehler beim Amt lag.
Wichtig wäre allerdings noch zu wissen, wie alt sie während dieser Zeit des “Kindergeldbezuges” waren. Vielleicht sogar unter 21 Jahre? Und wohnten sie zu diesem Zeitpunkt auch bei Ihrer Mutter oder in einer eigenen Wohnung? Zur korrekten Information an Sie, wäre eine Vervollständigung Ihrer Angaben sehr wichtig! DANKE
9. November 2007 um 13:41
hallo nochmal – danke für ihre ersten aussagen!!
ich war während des bezuges 22 jahre alt und wohnte auch bei meiner mutter und wir wussten auch nicht das wir angeblich nicht kindergeld bezugsfähig sind – was michauch wundert und ärgert das das amt erst jetzt damit kommt ….danke
10. November 2007 um 01:25
Während der Zeit der 1. und 2. Ausbildung und der Zwischenzeit stand Ihnen Kindergeld zu. Hier spricht man von einer Übergangszeit, normalerweise bis vier Monate, jedoch darüberhinaus auf Antrag.
Für den Kindergeldbezug eines volljährigen Kindes muß ein Antrag gestellt werden. Ebenso für die Übergangszeit zur zweiten Ausbildung und für den Zeitraum, ab der zweiten Ausbildung. Ohne diese Anträge erhält man kein Kindergeld.
Wurde Ihnen dies jeweils bewilligt und sie haben dadurch Kindergeld erhalten, dann haben sie keinen Fehler gemacht und die Familienkasse kann das überzahlte oder zu viel gezahlte Kindergeld nicht zurück fordern. Auch wenn sie es tun wird.
Generell heißt es jetzt als erstes Widerspruch gegen den Bescheid einlegen, damit sie die Frist wahren. Keine Zahlung oder Ratenzahlung eingehen, da diese nicht rechtmäßig ist. Der Fehler liegt beim Amt!
Ihrer Mutter, als ALG II-Empfängerin kann die Rückzahlung des Kindergeldes aus wirtschaftlichen Gründen oder auch aus Billigkeitsgründen nicht zugemutet werden.
12. November 2007 um 10:53
Hallo ich bin 25.Ich habe im Jahr 2000 meine Ausbildung angefangen und 2003 beendet.Mich interessiert jetzt ob ich ein Anspruch auf Kindergeldnachzahlung habe,da meine Eltern in der Zeit kein Kindergeld für mich bekommen haben.
12. November 2007 um 12:16
Generell läuft die Frist nach vier Jahren ab. Für 2003 können Sie auf jeden Fall noch Kindergeld erhalten. Hier muß sofort der rückwirkende Antrag gestellt werden, denn Fristabaluf für 2003 ist der 31.12.2007! Außerdem ist der Einkommensfreibetrag für dieses Jahr zu beachten!
Wichtig ist zu wissen, ob Ihre Eltern im Jahr 2000, 2001, 2002 und 2003 einen Kindergeldantrag stellten bzw. ob dieser abgelehnt wurde. Hier kann bei Ablehnung evtl. sogar noch Kindergeld für diese bereits vergangenen Jahre beansprucht werden. Es kommt hier auf diese wichtige Angaben von Ihnen an, um Ihnen gesamt eine korrekte Auskunft geben zu können.
14. November 2007 um 16:57
Wir müssen über 4.000.-euro Kindergeld zurückzahlen,weil unsere Tochter,die seit 6 jahren nicht mehr bei uns wohnt,weil sie ihr eigenes Leben Leben will,aber die Schule ohne unser wissen abgebr. hatte und seither auf der Strasse lebt ( jetzt in einer W.G. ,die wir bezahlen, damit sie nicht auf derStrasse schläft,sowie Geld zum Essen von uns bekommt)weder arbeiten geht,oder einen Ausbild. macht u. sich auch weigert aufs Arbeitsamt zu gehen. Wir waren beim Anwalt u. wollten uns hilfe holen, der konnte uns nicht helfen. wir seien daran selber schuld weil WIR die forderlichen Formulare nicht ausgefüllt haben die zur klärung des Eink. uns. <tochter gewesen wären. Obwohl ich er Kindergeldst. geschr, habe, das unsrer <Tochter weder Eink. noch Wohnung noch sonst was hat. Wir zahlen jetzt jeden Monat 80.- euro in Raten an das KIndergeldkasse zurück. Unsrer Tochter juckt das nicht,dennn sie will keinen Kontakt mit uns. Sie will ja ihr eigenes Leben Leben. Wir sind die Leidtragenden. Was Tun?? Sie ist jetzt 23! Sie ist nicht einmal Krankenversichert.ZUm Sozialamt geht sie auch nicht. Wir sind verzweifelt! Kann uns jemand helfen??
15. November 2007 um 01:20
Liebe Gabi Wilding,
Ihr Fall ist mir ziemlich zu Herzen gegangen. Um Ihnen Ratschläge und Tipps geben zu können, müssten vorab diverse Fragen geklärt werden.
1. Für welchen Zeitraum gilt die Rückzahlung des Kindergeldes bzw. wie alt war Ihre Tochter zu diesem Zeitpunkt?
2. Wer hat die Kindergeldzahlung damals erhalten? Sie als Eltern oder direkt Ihre Tochter?
2. Haben Sie selbst über das 18. Lebensjahr und in Folge einen Antrag auf Kindergeld gestellt?
3. Liegt Ihnen noch das an die Familienkasse gerichtete Schreiben als Nachweis vor?
4. Wieviele Monatsraten wurden schon an die Familienkasse zurückgezahlt?
Nun mal zu Ihrer Beruhigung:
Seit 01. April 2007 gilt in Deutschland die Krankenversicherungspflicht für jeden. Benötigt Ihre Tochter z. B. in der nächsten Zeit ärztliche Hilfe, übernimmt der Staat die Sorge. Ihre Tochter wird behandelt und der Staat zahlt. Hier muß denn sofort ein Antrag auf Aufnahme in eine Krankenkasse gestellt werden. Dann fallen zwar rückwirkend die Beiträge ab 1.4.07 an, die der Gesetzgeber in der Regel aber unter gewissen Voraussetzungen sogar übernimmt.
TIPP: Lesen Sie hierzu den Artikel in unserem Geld vom Staat 24 – Blog >> http://geldvomstaat24.blogspot.com/
2.) Bis zum 23. Lebensjahr kann Ihre Tochter bei Ihrer Krankenkasse beitragsfrei auf Antrag mitversichert werden, wenn diese nicht erwerbstätig ist. Während der Ausbildung oder einem Studium sogar über das 25. Lebensjahr hinaus.
Hier spricht man von der Familienversicherung.
21. November 2007 um 22:19
Hallo Michaela! Ganz herzlichen Dank, für ihre Antworten! Hier erstmal die Antworten auf ihre gestellten Fragen.
zu 1.) Zeitraum vomAugust 2003 bis November 2005!
2.) Direkt unsere Tochter,weil sie ja nix hatte!
3.) Ja!
4.) Ja!
5.) 5 Monatsraten!
Die Anwaltskosten mussten wir mit 307,97 Selbstbeteiligung auch noch bezahlen!
Unsere Tochter wird Februar 24 jahre!
26. November 2007 um 21:39
Was können wir tun um den Betrag von 4.312,00 Euro nicht Monat für Monat zurückzahlen zu müssen. Leider habe ich noch keine Antwort bekommen. Können wir überhaupt was tun, laut unserer Schilderung vom 15. Nov. Wo bekomme ich den Antrag für unsere Tochter, damit sie Pflichtversichert werden kann?
Danke für die Antwort. Gabi
27. November 2007 um 17:08
Liebe Gabi,
ja, möglicherweise kann man die Zahlung unter gewissen Voraussetzungen erlassen bekommen. Vorab würde ich vorschlagen, die Zahlung bis zur Gesamt- bzw. Endklärung auszusetzen.Weitere Info folgt!
Den Aufnahmentrag in eine gesetzliche Krankenkasse erhalten Sie bei einer Krankenkasse Ihrer Wahl.
27. November 2007 um 17:23
Hallo Gabi,
um Ihnen weiterhelfen zu können, habe ich noch einige Fragen:
1.War Ihre Tochter während dieser kompletten Zeit zwischen Aug.03 und Nov.05 keine Schülerin mehr oder nur teilweise?
2.Wann war der genaue Abbruch der Schulzeit? 3.Wer meldete dieses Schulende der Familien- bzw. Kindergeldkasse?
4.Haben Sie eine Abtretungsanzeige des Kindergeldes an Ihre Tochter getätigt, weil diese das Kindergeld erhielt?
5.Sind Sie und Ihr Mann beide voll berufstätig?
Dies sind alles sehr wichtige Kriterien, diese beachtet werden müssen, um Ihren Fall zu einem hoffentlich positiven Ergebnis zu bringen.
27. November 2007 um 20:25
zu 1.) Keine Schülerin mehr!
zu 2.) Schule wurde am 23.07.2003 vorzeitig abgebrochen.
3. ) WURDE NICHT ABGEMELDET, WEIL WIR ERSTMAL VON NICHTS WUSSTEN Sie WOHNT JA AM BODENSEE U. WIR IM Schwarzwald!
4.) nein keine Abtretungsanzeige.
5.) Ja!
Wegen ihres Vorschlages der Zahlungaussetzung muß ich ihnen sagen das ich davor Angst habe, denn als ich die Bitte um Ratenzahlung erbat,wurde mir mitgeteilt, wenn sie das zulassen, dann dürfte ich keine einzige Rate ausfallen lassen, sonst müssen wir alles auf einmal zahlen. Und das können wir auf keinen Fall. Lieber gehe in s Gefängnis. Die sollen dann jemanden schicken, der unsere 11 jährige schwer chronisch kranke Tochter umsorgt u. pflegt.
29. November 2007 um 09:11
Hallo, ich habe eine Frage bezgl. der 4-monatigen-Übergangsfrist zwischen zwei Ausbildungen:
Mein Sohn, 23 J., eigener Haushalt, wird vorraussichtlich im Januar 2008 seine erste Ausbildung, durch vorgezogene Prüfung, ein halbes Jahr früher als geplant beenden (sofern er denn besteht). Im August 2008 fängt er eine zweite Ausbildung als Bankkaufmann an.
Mein Frage ist nun, ob es irgendeine Möglichkeit gibt, seinen Kindergeldanspruch zu retten, da wir ja definitiv über diese 4 Monatsfrist rüberkommen. Reicht es vielleicht sich bei der Fachhochschule einzutragen oder gibt es sonst ein Hintertürchen?? Und falls nicht, verliert er dann komplett seinen Anspruch oder nur für die Zeit, die über diese 4 Monate rübergehen, also das wären ja Feb., März, April und Mai. So dass dann für Juni und Juli der Anspruch entfällt????
29. November 2007 um 14:59
Hallo,
ich habe eine Frage bzgl. des anrechenbaren Einkommens von in der Ausbildung befindlichen Kindern:
Durch den Abschluss einer betrieblichen Alterssicherung läßt sich mit einer sogenannten Entgeltsumwandlung das Bruttoeinkommen veringern.
Der Teil des zur Alterssicherung verwandten Einkommens steht nicht mehr zur Verfügung.
Wird diese Entgeltsumwandlung von den Familienkassen anerkant???
30. November 2007 um 16:39
Hallo Anke,
die Kindergeldkasse zahlt die ersten vier Monate weiter. Allerdings muß der Nachweis in Form eines zweiten Ausbildungsvertrages oder einer Vorzusage bzw.Vorvertrages erbracht werden, da normalerweise Kindergeld nur während der ersten Ausbildung und nicht darüber hinaus, d.h. nach der Ausbildung einfach weiter gezahlt wird. Mit Ausbildungsende erlischt der Anspruch auf Kindergeldzahlung, kann jedoch durch Vorlage der enstprechenden Nachweise erhalten werden.
Diesen Nachweis akzeptiert die Kindergeldkasse in der Regel und zahlt über die 4-Monatsfrist hinaus das Kindergeld weiter. Denn Ihr Sohn hat sich ja bemüht und kann den Ausbildungsbeginn ja nicht selbst bestimmen.
Somit steht Ihrem Sohn für die gesamten Monate zwischen der Erst- und Zweitausbildung Kindergeld zu.
Idealerweise meldet sich Ihr Sohn arbeitssuchend, selbst wenn er noch keinen oder nur geringfügigen Anspruch auf ALG I hat.
Diese Meldung ist ausreichend für den Kindergeldanspruch und sichert unter bestimmten Voraussetzungen die Kindergeldzahlung zusätzlich ab.
Lesen Sie dazu bitte unsere Infos auf Kindergeld 24 – Portal für mehr Kindergeld
Viel Erfolg!
1. Dezember 2007 um 01:16
Hallo, mein Sohn hat 50% GdB, hat seine 3jähr. Ausbildung im Aug.07 beendet u. ist seit dem arbeitsuchend. Im Sept.07 wurde er 21J. Jetzt arbeitet er auf 165 Euro Basis als Mini-Jobber, gleichzeitig erhält er Alu I und einen Zuschuß in H v 206 Euro zu seiner Miete da er seit 2J allein wohnt. Steht ihm noch KG zu? Danke im Vorraus für Ihre Antw. MfG Ines M.
1. Dezember 2007 um 12:47
Hallo Ines,
generell besteht in Deutschland der Kindergeldanspruch bis zum 18. Lebensjahr.
Darüberhinaus stand Ihrem Sohn während der Ausbildungszeit zw. 18-21.Lebensjahr Kindergeld zu. Falls Sie dies nicht für die Vergangenheit beantragt haben, stellen Sie nun noch rückwirkend den Kindergeldantrag. Nach Ausbildungsende steht ihm kein Kindergeld mehr.
Außer Ihr Sohn fällt unter gewissen Voraussetzungen durch 50% GdB unter “Behinderte Kinder“, die nicht in der Lage sind sich selbst zu unterhalten, entsprechende Behinderung haben usw., dann erhält er weiterhin und über das 27. Lebensjahr hinaus Kindergeld.
Lesen Sie dazu bitte unsere Infos auf Kindergeld 24 – Portal für mehr Kindergeld, unter Behinderte Kinder.
1. Dezember 2007 um 19:00
Hallo Michaela!
Ich hatte ihnen die Antworten auf ihre fragen
am 27.11. gegeben, leider haben sie mir noch nicht geantwortet. Können sie uns weiterhelfen? Danke gruß Gabi W.
6. Dezember 2007 um 02:30
Liebe Gabi,
im Umgang mit der Familienkasse dürfen Sie keine Angst haben und schon gar keine zeigen. Trotz des Rückforderungsanspruchs sollten Sie um Ihr Recht kämpfen.
Natürlich sind die Sachbearbeiter angehalten, zuerst einmal den ganzen Betrag einzufordern um dann evtl. gnädigerweise Ratenzahlung zu bewilligen. Außerdem wird sich die für Sie zuständige Landesoberkasse im Verzugsfall mit Ihnen in Verbindung setzen, falls Sie in Zahlungsverzug geraten sollten.
Diese sind in der Regel einsichtiger und gewähren einen großzügigeren Zahlungsspielraum. Es besteht sogar die Chance, daß diese Kasse für den Erlaßantrag zuständig ist.
Überdenken Sie diesen Vorschlag. Sie können nur gewinngen.
In Ihrem besonderen Fall ist es in erster Linie so, daß Sie den kompletten zuviel erhaltenen Kindergeldbetrag lt. Angaben der Kindergeldkasse zurückzahlen müssen. Allerdings besteht in Ihrer Angelegenheit die Chance, einen Antrag auf Erlaß zu stellen oder notfalls nur einen Teilbetrag in Form eines Vergleiches zu zahlen.
Zuerst müssen Sie nun einen Antrag auf Erlaß stellen. Dies können Sie selbst tun, ganz ohne Anwalt. “Hiermit beantrage ich Erlaß der Kindergeldnachforderung, da aus Billigkeitsgründen, die Zahlung nicht zu leisten ist. Außerdem stellt diese Gesamtforderung eine unbillige Härte für mich dar”.
6. Dezember 2007 um 17:31
Hallo,
bin Jahrgang 1982, habe eine 4 jährige Ausbildung abgeschlossen. Will mich Arbeitslos melden. Haben meine Eltern Anspruch auf Kindergeld?
besten Dank
7. Dezember 2007 um 12:48
Hallo Max,
Kindergeld stand Ihnen nur während der 4-jährigen Ausbildung zu. Darüber hinaus haben Sie oder Ihre Eltern nur die Möglichkeit weiter Kindergeld zu erhalten, wenn Sie eine weitere Ausbildung anstreben.
Hier haben Sie die Möglichkeit, die Übergangsfrist von 4 Monaten zu nutzen. Sollten Sie eine Weiterbildung anstreben, erhalten Sie ebenso unter gewissen Voraussetzungen Kindergeld.
Sie müßten sich in dieser Übergangszeit arbeitslos melden, da dies mit zu den Voraussetzungen zur weiteren Kindergeldzahlung zählt.
11. Dezember 2007 um 14:45
Hallo ich habe eine Frage,
meine Tochter ist 19 und hat nun eine eigene Wohnung, mein Exmann zahlt ihr keinen Unterhalt und nun auch das Kindergeld nicht mehr. Sie hat ihre Ausbildung im Oktober begonnen und verdient nicht so viel, um die Wohnung und ihre laufenden Kosten mit dem Ausbildungsgeld zu decken. Ich beziehe Erwerbslosenrente die auch nicht so üppig ausfällt, unterstütze sie aber so gut es geht.
Es kann doch nicht sei, das der Mann, Kindergeldleistungen bezieht und die dem Kind nicht zugute kommen, was kann man da machen, kann meine Tochter einen eigenen Antrag stellen??
Wäre nett, wenn ich eine Antwort bekommen würde.
Danke im Vorraus Gruss Silke
11. Dezember 2007 um 21:01
Hallo Silke,
die Antwort auf Ihre Frage finden Sie > hier
Viel Erfolg.
13. Dezember 2007 um 10:56
Hallo,
Das Kindergeld steht dem volljährigen Kind zu. Kann das erwachsene Kind der Kindergeldkasse nachweisen, daß es keinen Unterhalt durch den Vater erhält, besteht die Möglichkeit einen Abzweigungsantrag zu stellen. In diesem Fall wird das Kindergeld direkt an das Kind überwiesen. Generell sind beide Elternteile zu gleichen Teilen unterhaltspflichtig, jedoch wird das Einkommen beider Personen korrekt mit berücksichtigt.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Ausbildungsbeihilfe oder nur Wohngeld zu stellen. Ausbildungsbeihilfe wird abhängig vom Einkommen der Eltern und des Auszubildenden gezahlt. Wohngeld ist vom Einkommen der Eltern unabhängig.
19. Dezember 2007 um 15:05
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich, des Filin Valentina und mein Mann Filin Valerio wollen wir wissen warum haben uns das Kindergeld für den Dezember nicht bezahlt. Haben nur für Valerij Filin das Kindergeld/Numer –361-480217 geb. 02.01.1990 Jahre bezahlt. Für Paul Filin geb. 11.02.1988 Jahre hat das Kindergeld nicht bezahlt. Bitte geben Sie die Antwort auf welchem Grund uns haben für unseren Sohn jenes Geld nicht bezahlt, die ihm nach dem Gesetz gelegt sind?
Mit freundlichen Grüßen, Frau Filin Valentina.
19. Dezember 2007 um 15:06
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich, des Filin Valentina und mein Mann Filin Valerio wollen wir wissen warum haben uns das Kindergeld für den Dezember nicht bezahlt. Haben nur für Valerij Filin das Kindergeld/Numer –361-480217 geb. 02.01.1990 Jahre bezahlt. Für Paul Filin geb. 11.02.1988 Jahre hat das Kindergeld nicht bezahlt.
Mit freundlichen Grüßen, Frau Filin Valentina.
21. Dezember 2007 um 13:10
Hallo Valentina,
ich denke, daß sie da etwas verwechseln.
Wir sind ein freies Informationsportal und arbeiten nicht mit der Familienkasse zusammen.
Sollten Sie Fragen bzgl. Ihrer Kindergeldzahlung haben, wenden Sie sich an die für sie zuständige Kindergeldkasse. zuständig ist die Familienkasse, wo sie Ihren Antrag abgegeben haben.
1. Januar 2008 um 19:41
Leider finde ich keine Antwort im gesamten Internet auf folgende Frage, die wohl jeden beschäftigt, dessen Kind im laufenden Jahr die Ausbildung beendet und danach eine Arbeit aufnimmt:
Unsere Tochter ist dieses Jahr (2008) fertig mit Ihrer Ausbildung zur Krankenschwester.
Ihr Ausbildungsvertrag endet am 31.08.2008. Kindergeld steht ihr allerdings nur zu bis zur Bekanntgabe ihres Prüfungsergebnis, egal wann der Ausbildungsvertrag endet- das habe ich bereits herausgefunden-.
Wenn Sie nun ab 01.09. eine Anstellung als Krankenschwester bekommt und Lohn bezieht:
Wird dann der Lohn der letzten 4 Monate 2008 und die Ausbildungsvergütung für die ersten acht Monate zusammengezählt und somit ihr Einkommen für 2008 errechnet? Somit wird ja ihre Jahreseinkommensgrenze von 8600 Euro brutto / 7640 Euro netto überschritten.
Müssen wir dann das Kindergeld für die 8 Monate für 2008 ( 8 x 154 Euro = 1232,- Euro )im Jahr 2009 zurückzahlen?
Danke für eine Antwort im voraus sagt der Peter und wünscht einen guten Start ins neue Jahr 2008
4. Januar 2008 um 14:35
Sehr geehrte Dame oder Herr,
ich habe ein Studium begonnen, welches mir jedoch keinen Spaß macht. Ich möchte kommendes Semester einen Studienwechsel vollziehen. Steht mir in diesem Fall noch Kindergeld zu?
vielen Dank für Ihre Mühe.
Freundliche Grüße
Jonas
5. Januar 2008 um 13:02
Hallo Jonas,
ja Ihnen steht weiterhin Kindergeld zu.
Durch einen Wechsel des Studiums in eine andere Fachrichtung wird das Kindergeld nicht beeinträchtigt. Kindergeld wird während der Ausbildungs- bzw. Studienzeit gezahlt, da es der Gesetzgeber für die Ausbildungszeit des Kindes vorgesehen hat. Allerdings sind die jährlich vorgesehenen Einkommensrichtlinien zu beachten.
5. Januar 2008 um 13:19
Hallo Peter,
ich kann Sie beruhigen.Das Kindergeld steht Ihnen bis zum Ausbildungsende oder Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse zu.
Wenn Ihre Tochter danach eine Anstellung findet hat dies nichts mit der Jahres-Einkommensbemessungsgrenze während des Kindergeldbezugs zu tun. Denn in Ihrem Fall wird das Kindergeld anteilig auf das anteilige Jahr bzw. die entsprechenden Monate umgerechnet.
Erhalten Sie für acht Monate Kindergeld, dann darf Ihre Tochter € 7.680 : 12 Monate = € 640 X 8 Monate = € 5.120 im Jahr 2008 verdienen.
Liegt Ihre Tochter darüber müssen Sie zurückzahlen, allerdings durch den Abzug der Werbungskosten (auch erhöhte) und den Sozialabgaben ist der Spielraum hoch und läßt sich dadurch leicht unter diese Einkommensgrenze drücken.
Hoffe Ihnen haben diese Angaben weitergeholfen.
6. Januar 2008 um 02:57
Vielen Dank für Ihre Schnelle Antwort. Wissen Sie zufällig ob das Gleiche auch für Kindergeld gilt, also die Frotzahlung trotz Studienwechsel?
Liebe Grüße
Jonas
7. Januar 2008 um 12:19
Hallo Jonas,
meine Beantwortung war auf Kindergeld ausgelegt, wie Sie aus Ihrer obigen Fragestellung entnehmen können.
Bei Änderung der Fachrichtung, während eines Studiums steht Ihnen weiterhin Kindergeld zu. Kindergeld ist für die Ausbildung des Kindes gedacht und unter Beachtung der aktuellen Jahres-Einkommensgrenzen durch die Familienkasse, wenn Kindergeldanspruch besteht auszuzahlen.
11. Januar 2008 um 14:08
Ich bin 23 jahre alt und hab zwei kinder(3j. und 4mon.)ich habe für das erste jahr meiner großen selber kindergeld bekommen und danach nichts mehr.momentan bekomm ich noch elterngeld.habe keine ausbildung.meine frage:habe ich nach dem elterngeld anspruch auf kindegeld für mich??
11. Januar 2008 um 18:31
Hallo miteinander!
Ich habe heute einen unschönen Brief von der Kindergeldkasse erhalten und werde damit aufgefordert, mal wieder meine Einkommen offen zu legen.
Bei genauem Durchlesen der Einkommensarten habe ich festgestellt, dass meine Halbwaisenrente auch mit angerechnet wird. Vielleicht kann mir ja jemand bei der Frage nach einem weiteren Bezugsrecht des Kindergeldes behilflich sein.
Hier mal die Fakten:
(Halbwaisenrente 236 €/Monat x 12 = 2832 € brutto )
Ausbildungsvergütung 645 €/Monat x 12 = 7740 € netto
+ Weihnachtsgeld 550 € netto
————————————
Zusammen: 8290 € Ausbildungsvergütung für das Jahr 2008
Jetzt möchte ich gerne wissen, in welchem Umfang die Waisenrente auf das Einkommen angerechnet wird. Darf man den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920,- € von der Rente und der Ausbildungsvergütung abziehen?
Momentan erhalte ich noch Kindergeld obwohl ich meiner Rechnung schon über die 7680,- € hinaus komme. Daher ist mir das schon alles sehr befremdlich, obwohl die Kindergeldkasse ja auch weiß, dass ich eine Waisenrente bekomme und schon seit knapp über einem Jahr in der Ausbildung bin.
Für die Antworten danke ich bereits jetzt.
12. Januar 2008 um 23:53
Hallo, vielleicht kann mir mal jemand sagen wie das eigentlich so funktioniert mit dem Kindergeld!Ich jedenfalls habe für meine zwei Töchter noch nie weches gesehen!2001 und 2002 in Spanien geboren, sie konnten sich ja nicht aussuchen das ihre verrückten Eltern auswandern.Sie sind jedenfalls deutsch und wir Eltern auch.Inzwischen bin ich geschieden und mein exmann lebt wieder ind Deutschland!Soviel Deutsch und kein Kindergeld was ist da los.Oft beantragt im Land Hessen und immer wieder abgelehnt.Würde ich nach Deutschland zurück gehen, könnte ich es rückwirkent ausgezahlt bekommen?
Danke erstmal und hoffentlich weiß endlich mal jemand was Sache ist
21. Januar 2008 um 10:48
Hallo, mein ältester Sohn ist im September 2007 21 geworden. Im Juli 2007 hat er eine schulische Ausbildung abgeschlossen und ist seitdem als arbeitssuchend bei der Arbeitsagentur gemeldet. Er bewirbt sich regelmässig um eine betriebliche Ausbildung bzw. eine Arbeitsstelle, bisher ohne Erfolg. Seit Oktober 2007 übt er eine geringfügige Tätigkeit aus. Nun bekommen wir für ihn seit Dezember 2007 kein Kindergeld mehr. Wir haben einen Antrag auf Fortzahlung Ende November gestellt und alle weiteren angeforderten Unterlagen an die Familienkasse geschickt, aber keinen Bescheid oder sonstiges erhalten. Steht ihm wirklich kein Kindergeld mehr zu? Müsste uns die Familienkasse die Entscheidung nicht wenigstens schriftlich mitteilen? Danke
22. Januar 2008 um 16:24
Hallo d-walsh,
ja Ihnen steht Kindergeld zu! Ihr Sohn hat sich korrekt verhalten, in dem er sich arbeitssuchend meldete.
Wichtig ist die schriftlichen Bewerbungsnachweise, als auch die Ablehnungsschreiben aufzuheben. Dies könnten evtl. wichtige Beweisstücke in einem Widerspruchsverfahren werden.
Und generell muß die Kindergeldkasse Ihnen einen Bewilligungsbescheid oder Ablehnungsbescheid zukommen lassen, damit sie auch die Möglichkeit zu einem Einspruch gegen diesen Bescheid haben.
Auch darf Ihr Sohn einen geringfügigen 400 Euro-Job ausüben, ohne daß er das Kindergeld damit gefährdet.
Hier können Sie nun noch weitere wissenswerte Informationen dazu ersehen:
http://www.kindergeldhilfe.de/blog/2008/01/08/kindergeld-fur-kinder-ohne-ausbildungsplatz/
Viel Erfolg!
24. Januar 2008 um 19:15
Hallo ihr Anderen!
Ich hab Stress mit der Kindergeldkasse,weil:
Mein Sohn wude ende Oktober 2006 21Jahre alt. Zu dieser Zeit machte er eine Ausbildung als Schreiner.
Im März 2007 brach er seine Ausbildung ab,wollte sich aber nicht bei der ARGE melden und lebte in der Zeit bis September von seinem Kindergeld und nicht mehr Zuhause.Bei der Kindergeldkasse habe ich den abbruch der Lehre aus unwissenheit nicht gemeldet. Ausserdem dachte ich ihm würde sowieso noch Kindergeld zustehen, weil sich der bezug von Kindergeld ja um die Zivizeit verlängert.
Im September 2007 hat er sich dann in Berlin Arbeitssuchend gemeldet.
Seit Oktober 2007 hat die Kindergeldkasse ohne angabe von Gründen die Zahlung für meinen Sohn und auch meiner Tochter(20,wohnt zuhause) eingestellt.Erst im Dezember erfuhr ich dann mal um was es eigentlich ging, und ich lieferte Bescheinigungen: Schulabbruch, Zivildienst u.s.w.
Nun steht meinem Sohn, laut Bescheid Kindergeld nur bis zum Mai 2007 zu und ich soll 770Euro zurückzahlen, d.h. es wurde gleich einbehalten von dem Geld meiner Tochter und die restlichen Schulden werden mir dann gnädigerweise auf dreimal verrechnet.
Nun habe ich im I-net recherchiert und bin zu dem Schuss gekommen, daß meinem Sohn auf jeden Fall Kindergeld bis einschliesslich Dezember 2007 zustehen müsste. = Lehre bis März plus 9 Monate Zivildienst= Dezember
Der Mensch auf der Kindergeldkasse behauptet aber , weil mein Sohn sich nicht gemeldet hat verfällt sein Anspruch. ????
Dummerweise schützt mich auch ein Widerspruch nicht davor, das das Geld jetzt erst mal weg ist.
Was meinen Sie dazu?
Ist das richtig was die da tun?
MfG
alraune
27. Januar 2008 um 15:16
Hallo,
Ich bin 21 und seit 20. Dezember 2006 meine schulische Ausbildung abgebrochen und habe mich bis zum September 2007 nicht Arbeitssuchend gemeldet. Das war eines meiner Fehler, weil ich es schlicht nicht gewusst habe.
Ich wollte nach dem Abbruch studieren, also auf einer Fachhochschule.
Das Anmeldedatum war erst ab Mitte Mai. Habe mich falsch informiert und dachte man bekommt ein 1-jähriges Praktikum vorgeschlagen oder man muss von der Fachhochschule in einer bestimmten Firma sein Praktika machen.
In der zwischenzeit habe ich noch auf den Brief von der Bundeswehr gewartet, damit ich meinen Wehrdienst machen kann.
Da alles schiefgelaufen ist und mir mitte Juni das Studium aus dem Kopf geschlagen habe, habe ich beim Kreiswehrersatzamt angerufen.
Müsste dann Frühestens Dezember 2007 anfangen, aber wollte 2008 mit Ausbildung anfangen.
Habe mich seit September 2007 zur BErufsberatung gemeldet und meinte auch, dass ich Arbeitssuchend bin. Dachte immer schlechtes vom Arbeitsamt, wenn man sich Arbeitssuchend meldet, das man in einen Beruf eingewiesen wird, dass man auch nicht mag. Deshalb zum einen Teil nicht gemeldet.
Habe auf Antwort zum Kriegsdienstverweigerer entgültig Ende Juli bekommen und auf die Suche für eine Zivildiensstelle gewesen.
Da alles so kompliziert abgelaufen ist und ich Stress wegen der Rückerstattung des Kindergeldes habe wollte ich wissen, ob in den Zeitraum wegen der oben genannten Begründungen mir auch Kindergeld zugesteht werden sollte.
Mein Vater sollte ca. 1.647.00 € vom Januar 2007 – November 2007 das Kindergeld zurückerstatten.
Kann ich wegen der oben genannten Gründe eine Stellungnahme machen oder müssen wir wirklich das Kindergeld zurück erstatten?
Ich entschuldige mich schonmal für meine Rechtschreib-, Grammatikfehler und die Ausdruckweise und bedanke mich schonmal für die hilfreichen Antworten
Mit freundlichen Grüßen
Hoang
30. Januar 2008 um 10:37
Hallo,
ich möchte gerne meine spezielle Situation zwecks Kindergeld erläutern und hoffe, dass mir jemand eine aussagekräftige Antwort darauf hat.
Ich bin Student, 22 Jahre alt und beziehe noch Kindergeld.
Ab Oktober bin ich mit dem Studium fertig, werde deswegen durch die 3 Monate Gehalt auf jeden Fall über der Einkommensgrenze liegen.
Ich möchte aber gerne wissen, ob von Januar 2008 bis Ende September 2008 mir noch Kindergeld zusteht.
In dieser Zeit verdiene ich als Praktikant/Ferienarbeiter/Diplomand. Das beläuft sich in diesen 9 Monaten auf 6912€ Brutto.
Steht mir dann noch Kindergeld zu?
Falls nicht, was müsste ich dann ändern?
Und wann melde ich dem Amt, dass ich ab Oktober mit dem Studium fertig bin und anschließend zum Arbeiten anfange?
Vielen Dank schon einmal im Voraus für die Antworten
tschüss
Tobias
30. Januar 2008 um 13:36
Hallo,
zu meinem vorherigen Beitrag wollte ich noch etwas hinzufügen:
1. Ich werde im März 500€ reine Studiengebühren zahlen, die werden doch bei der Einkommensgrenze mit berücksichtigt, oder?
2. In diesem Jahr 2008 werde ich auch Einkünfte über Zinserträge haben, die jedoch unter dem Sparerfreibetrag von 801€ liegen. Bleibt diese Einkunft somit bei der Einkommensgrenze unberücksichtigt?
12. Februar 2008 um 17:46
Kann einer mehr zu dieser Pressemeldung sagen?
Oettinger gegen Kindergeld für junge Kriminelle
Günther Oettinger macht eine einfache Rechnung auf: Wenn ein Jugendlicher im Gefängnis sitze, hätten die Eltern keine nennenswerten Kosten für ihr Kind. Daher sollte ihnen auch kein Kindergeld gezahlt werden.
Steht den Eltern von inhaftierten Kindern unter 21 Jahren Kindergeld zu?
15. Februar 2008 um 14:06
Hallo zusammen,
brache dringend Hilfe.
Die Familienkasse will für ein halbes Jahr Kindergeld zurückfordern.
Was ist alles Abzugsfähig vom Einkommen?
AV?RV?PV?KV?Spenden? usw.?
Bin dankbar für jeden Tipp.
Freundliche Grüße
Rudolf Löwen
16. Februar 2008 um 01:21
Hallo Löwen,
generell innerhalb der Frist (meistens 4 Wochen) Widerspruch einlegen.
In dieser Zeit sollten Sie dann den Einkommensnachweis erbringen können bzw. das Nettoeinkommen klar darstellen, möglichst natürlich unter der Einkommensgrenze.
Folgende Positionen sind abzugsfähig:
Brutto-Einkommen
1.) abzügl. pauschal € 920 Werbungskosten o d e r
wenn sie höhere Kosten haben, diese per Nachweis
(Fahrtkosten, Tagespauschale bei Abwesenheit von Wohnung – Betriebsstätte, Schule oder überbetriebl. Ausbildung, Gewerkschaftsbeiträge, Fahrten zu Kollegen zum Lernen, Fahrten zur Prüfung usw.)
2.) abzügl. der kompletten Sozialabgaben lt. Lohnsteuerkarte oder Gehaltsabrechnung (IHR Anteil)
Hoffe, Sie schaffen es damit unter die Jahreseinkommensgrenze. Viel Erfolg!
21. Februar 2008 um 09:21
Vielen Dank,
wird wahrscheinlich immer noch nicht ganz ausreichen.
Bin glaube ich immer noch einwenig drüber.
Aber trotzdem vielen Dank!
Freundliche Grüße
Rudolf Löwen
21. Februar 2008 um 14:43
Bitte, gerne.
Hier nochmals eine kleine Hilfestellung! Das Netto-Einkommen darf € 7.680 nicht überschreiten:
Beispielrechnung:
Netto-Einkommen € 7.680
plus Sozialabgaben
plus pauschale Werbungskosten
oder
erhöhte Werbungskosten
= Ihr Brutto-Einkommen das von der Familienkasse angenommen wird.
Überlegen Sie lieber etwas länger, bevor Sie zu früh die Belege abgeben. Vielleicht fällt Ihnen ja doch noch etwas ein.
Zur Not eine Fristverlängerung von vier Wochen zur Abgabe der Belege bzw. der tatsächlichen Werbungskostenrechnung oder des begründeten Widerspruchs beantragen.
In der Regel klappt es denn! Viel Erfolg!
21. Februar 2008 um 23:42
Hallo
ich braeuchte bitte dringend Antworten.
Wir leben seit einigen Jahren in Marokko, waren jedoch noch in Deutschland gemeldet, und haben die ersten zwei Jahre Ki-Ge bezogen.
Die Kindergeldkasse fordert nun das bezahlte Geld zurueck, mit der Begruendung, das wir in Marokko kein Anrecht darauf haetten.
Dabei hatte ich mich vor unserer Auswanderung informiert, wobei mir ein Kapitel vorgelesen wurde, das uns das Recht auf ein geringeres Ki-Ge zusteht.
Meine Fragen:
Haben meine Kinder (deutsche Staatsbuerger) keinern Anspruch mehr auf Kindergeld ?
Gibt es diese Regelung noch, das Kinder in Marokko doch Anspruch haben ?
Vielen Dank im Voraus.
23. Februar 2008 um 09:47
Liebe Wissende,
das Einkommen eines Azubi setzt sich aus Vergütung, Berufsausbildungsbeihilfe und derzeit noch Kindergeld zusammen. In Folge des Lehrjahrwechsels wird in diesem Jahr die Einkommensgrenze um ca. 380 EURO überschritten und somit entfällt für 2008 der Anspruch auf KG in Höhe von 1.848 EURO. Bis zum Jahresende wurde BAB i. H. v. monatlich 201 EURO bewilligt.
Kann der Azubi den Bezug von BAB für Nov. und Dez. “ablehnen”, um dadurch unter der Einkommensgrenze zu bleiben?
23. Februar 2008 um 20:47
hallo.ich habe da mal eine kleine Frage, ich bin 20 Jahre alt und befinde mich seit Oktober letzten Jahres in der Ausbildung zur Altenpflegehelferin die ich im Oktober diesen Jahres beenden werde.Eigenes Einkommen beziehe ich nicht, sondern nur ganz normal Hartz4.Meine Mutter mit der ich zusammenlebe (Bedarfsgemeinschaft)bezieht allerdings auch nur Grundsicherung, das Geld ist jetzt schon immer knapp, bei hartz4 und Grundsicherung aber das brauch ich ja wohl nicht zu erzählen.:(
Ich wolle wissen, wies denn dann nach Abschluss der schulischen Altenpflegehelferin Ausbildung aussieht und ich im Falle eines Falles danach immer noch arbeitslos bin, kann bzw wird Kindergeld dann weitergezahlt, oer nicht?
Falls das nicht der Fall sein sollte, wird es mit dem Geld zum LOeben immer knapper weil wenn das Geld dann auch noch wegfällt….
24. Februar 2008 um 19:41
Hallo.
ich hab auch vor ein paar Wochen ein Brief von der Familienkasse bekommen, dass ich das Kindergeld komplett von 2007 zurück zahlen muss. Meine Frage ist, kann man eine private Altersvorsorge absetzen? Weil somit würde ich unter dei 7680 € und hätte das Problem nicht alles zurückzuzahlen.
24. Februar 2008 um 22:52
Hallo Nita,
bist zum vollendeten 21. Lebensjahr kann Ihnen Kindergeld gezahlt werden, wenn Sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
Allerdings müssen Sie sich hierfür als Arbeitssuchender gemeldet haben bzw. durch den Bezug von Alg II/ Hartz IV (Meldung bei einem Leistungsträger) haben Sie schon Anrecht auf Kindergeld.
Selbst eine Tätigkeit auf 400-€-Basis schließt diesen Kindergeldanspruch nicht aus.
Sie sollten aber bedenken, daß das monatliche gezahlte Kindergeld der Familienkasse vom Hartz IV-Satz abgezogen wird, da das Kindergeld Einkommen darstellt.
24. Februar 2008 um 23:24
Hallo Bora,
generell erst einmal Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegen und dann in Ruhe prüfen. Oftmals werden versehentlich einige Positionen im Bereich der Werbungskosten schlicht weg vergessen und somit nicht einkommensenkend angesetzt.
Wichtig wäre vorab zu wissen, um welche Art von privater Vorsorge es sich handelt bzw. ob diese auf das monatliche Bruttoeinkommen hinzu gerechnet wird. Auch ob der Arbeitgeber die monatliche Überweisung für die private Altersvorsorge tätigt ist von Bedeutung.
24. Februar 2008 um 23:56
Hallo Abraczyk,
hiermal zur allgmeinen Information:
Wer eine Ausbildungsvergütung bezieht und um das monatliche Kindergeld zu erhalten, d.h. unter die Einkommensfreigrenze möchte, dadurch einen Einkommensverzicht in Kauf nimmt, hat dadurch keine kindergeldrechtlichen Vorteile.
Diesen Verzicht erkennt die Familien,- bzw. Kindergeldkasse nicht an und geht von dem regulären Einkommen lt. Ausbildungsvertrag aus.
Zusatzinfo:
Die Nettoeinkommensberechnung des Kindes bezieht Kindergeld nicht mit ein. Sondern Bruttoeinkommen minus Werbungskosten (pauschal € 920 oder per Nachweis erhöhte) minus Sozialabgaben (eigener Anteil lt. Gehaltszettel) = Nettoeinkommen
Bei Ihnen Bruttoeinkünfte: Lohn/Lehre + BAB abzgl. wie angegeben.
Außerdem ist ein Lehrjahrswechsel/ Erhöhung des Bruttoeinkommens nicht unbedingt ein Grund für eine Ablehnung von Kindergeld. Oftmals steigen ja diese Kosten, durch Prüfungs- Lernkosten usw. erheblich an. ;-
Ähnliche wird dies bei BAB gehandhabt. Hier bestünde nur die Möglichkeit den Antrag auf BAB vorab zurückzuziehen, aber hier sollte die Günstigerprüfung erfolgen.
25. Februar 2008 um 16:22
erstmal vielen dank, für die schnelle antwort.
hilft mir wirklich sehr weiter, ist die ungewissheit wenigstens erstmal vorrpübergehend gemindert.
wie siehts denn aus im falle eines falles, was ich natürlich nicht hoffe, falls ich nach dem 21. lebensjahr immer noch arbeitslosengeld 2 beziehe?
ist da dan noch kindergeldanspruch?
schonma danke im vorraus.
leiebe grüße nita
25. Februar 2008 um 16:51
Hallo,
nach meinem Studium überbrückte ich mit einer Vertretungsstelle als Lehrerin die Zeit bis zum Referendariat. während dieser Zeit hatte ich keinen Anspruch auf Kindergeld. Bei der Rückforderung verwies uns die Kindergeldkasse selber darauf, dass ich im Ref. wieder einen Anspruch hätte. Also beantragten wir wieder alles erneut. Erstmal wurde es natürlich abgelehnt, da ich zuviel verdiene. Da ich aber durch viel Fahrerein hohe Werbungskosten plus Krankenversicherung habe, komme ich unter den Höchstsatz. Jetzt kam jedoch ein Schreiben, dass ich doch keinen Anspruch hätte… kam für uns etwas überraschend, da sie es uns ja selber sagten. Hat jemand Erfahrung?
Lg Saskia
25. Februar 2008 um 19:00
erstmal vielen dank für die schnelle antwort. Also ich habe jetzt erstmal um eine fristverlängerung gebeten, und hoffe darauf, das diese akzeptiert wird.
das mit meiner privaten altersvorsorge ist unabhängig von meiner arbeit, also nur ich hab damit was zu tun. meine eltern hatten mir das damals gemacht, es wird der monatliche beitrag vom konto meiner eltern abgezogen. Also das wäre so meine einzige chance unter diese 7680 € zu kommen. Sonst müsste ich halt 2007 zurückzahlen + Kinderzuschlag.
Und ich bin mir halt sehr unsicher, ob diese private altersvorsorge mit einberechtnet wird. Steht das irgendwo??? oder wisst ihr das??
Und im schlimmsten fall, mit der rückzahlung. kann man das in raten umwandeln??
DANKEEEEE
26. Februar 2008 um 00:58
Hallo Bora,
einem Antrag auf Fristverlängerung muss eigentlich in der Regel für vier Wochen statt gegeben werden, wenn es innerhalb der erstgesetzten Frist geschieht.
In der Regel zählt diese private Altersvorsorge nicht zu den Ausgaben, die man in Abzug bringen kann, da es sich hier nicht um Pflichversicherungsbeiträge handelt.
Bei Rückzahlung von Kindergeld kann immer ein Antrag auf Stundung (Raten) gestellt werden. Hier muss die Einkommenssituation klar dargestellt werden, so daß man in der Regel mit Kleinstbeträgen von mindestens € 20 bis € 50 abzahlen kann. Hat der zur Rückzahlung verpflichtete kein Einkommen, bzw. auf Dauer keine Arbeitsstelle und verfügt somit über kein künftiges zu erwartendes Einkommen besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Erlaß zu stellen. Diesem muss denn aus Billigkeitsgründen zugestimmt werden, d.h. einem Antrag auf Erlass der Rückzahlungssumme wird gesamt statt gegeben.
Würde mich mal persönlich interessieren um welch hohes Jahres-Bruttoeinkommen es sich hier handelt, weil keine Chance auf Senkung unter die Einkommensgrenze für Dich zu ersehen ist1 Naja, vielleicht ist ja doch was machbar.
26. Februar 2008 um 01:06
Hallo Nita,
Kindergeldanspruch besteht in der Regel nur bis zum vollendeten 21. Lebensjahr des Kindes. Danach erlischt der Anspruch.
Sollten Sie aber eine weitere Ausbildung oder eine Fortbildung zum Berufsbild der Altenpflegehelferin beginnen oder in Aussicht haben, sich dazu eine Übergangszeit ergeben besteht weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld.
Auch hier können Sie für diese kompletten Zeiträume, auch Übergangszeiten Kindergeld beziehen, denn es steht Ihnen hier gesetzlich zu.
26. Februar 2008 um 01:20
Hallo Tigerente,
ganz wichtig; sofort Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegen! In der Regel steht Ihnen in diesem Zeitraum des Referendariates Kindergeld zu.
Bedenken Sie allerdings, daß Sie generell nur einen pauschalen Satz in Höhe von € 920 als Werbungskosten abgezogen bekommen. Sollten Sie höhere Werbungskosten haben, müssen Sie diese durch schriftliche Nachweise darstellen. Somit muss auch eine korrekte Anerkennung durch die Familienkasse erfolgen.
Obwohl die Kindergeldkasse dennoch gerne weiterhin einen ablehnenden Bescheid verschickt. In diesem Falle sollten Sie alle Instanzen selbst angehen. Dafür benötigen Sie keinen Anwalt.
Ebenso können Sie Ihren Sozialabgabenanteil vollständig in Abzug bringen und damit auch Ihr Einkommen senken.
26. Februar 2008 um 09:10
Hallo Michaela,
villeicht koenntest du mir auch helfen. Ich habe hier am 21.2 bereits die Frage (einige Kommentare hoeher) gestellt, wurde uebersehen.
Es ist wirklich sehr dringend.
Wir leben seit einigen Jahren in Marokko, waren jedoch noch in Deutschland gemeldet, und haben die ersten zwei Jahre Ki-Ge bezogen.
Die Kindergeldkasse fordert nun das bezahlte Geld zurueck, mit der Begruendung, das wir in Marokko kein Anrecht darauf haetten.
Dabei hatte ich mich vor unserer Auswanderung informiert, wobei mir ein Kapitel vorgelesen wurde, das uns das Recht auf ein geringeres Ki-Ge zusteht.
Meine Fragen:
Haben meine Kinder (deutsche Staatsbuerger) keinen Anspruch mehr auf Kindergeld ?
Gibt es diese Regelung noch, das Kinder in Marokko doch Anspruch haben ?
Vielen Dank im Voraus.
26. Februar 2008 um 10:14
Liebe Michaela,
vielen Dank! Das bestärkt uns wieder im weiteren Vorgehen. Dann werden wir den Kampf weiterführen!
Lg Saskia
28. Februar 2008 um 01:28
Hallo Ajami,
gerne möchte ich auch Dir weiterhelfen!
Die Beantwortung Deiner Anfrage ist allerdings etwas aufwendig. Um aber hier eine korrekte und aufschlußreiche Antwort geben zu können benötige ich noch etwas Zeit.
29. Februar 2008 um 09:20
Liebe Michaela,
vielen dank fuer deine Muehe. Ich werde mich in Geduld ueben.
2. März 2008 um 23:32
hallo michaela,
mein sohn hat einen schwerbehind.ausweis (50%)ohne zusatz,ist im 28ten lebensjahr im 3.ausbildungsjahr.durch die krankheit (phychosen) ist alles sehr spät bei ihm.die erkrankung wurde vor 9jahren erkannt.er erhält nur ausbildungsgeld,jetzt wurde das kindergeld gestrichen.ist das rechtens?
lieber gruß
3. März 2008 um 10:18
Hallo Conny,
legen Sie sofort Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und fügen Sie den Schwerbehindertenausweis in Kopie bei. Hieraus ist dann klar ersichtlich, dass diese Behinderung schon lange andauert.
Wenn eine geistige. körperliche oder seelische Behinderung vor dem 27. Lebensjahr eingetreten ist und sich das Kind aus diesem Grunde nicht selbst finanziell unterhalten kann, ist die Kindergeldkasse verpflichtet Kindergeld zu zahlen.
Sollte Ihr Sohn allerdings über dem Nettoeinkommen von 7.680 Euro liegen, geht die Kindergeldkasse davon aus, dass sich Ihr Sohn alleine unterhalten kann.
Wichtig: Ein behinderten bedingter Mehrbedarf kann vom Bruttoeinkommen abgezogen werden, wenn Sie glaubhaft darstellen, dass dieser sehr wichtig ist und für die Gesundheit und das Wohlbefinden von dringender Notwendigkeit ist.
Außerdem muss Kindergeld für Kinder, bei diesen vor dem 27 Lebensjahr eine Behinderung festgestellt wurde über das 27. Lebensjahr hinaus ohne Altersbegrenzung lt. Kindergeldgesetz Kindergeld gezahlt werden.
Ich hoffe Ihnen helfen diese Angaben weiter! Viel Erfolg! ;-
3. März 2008 um 17:39
Hallo Michaela,
herzlichen Dank für die Antwort.Ich sehe das auch so,war schon bei der Kindergeldkasse persönlich,die sind der Meinung ,wenn jemand 15Stunden die Woche arbeitet ,fällt die Zahlung weg.Er ist aber in der Ausbildung und hat lange nicht das Einkommen von 7.680€ erreicht.All dieser Stress ist für seine Krankheit einfach nur schlecht.Ich danke Ihnen und versuche nochmal mein Glück.
Lieber Gruß
3. März 2008 um 21:09
Hallo Conny,
legen Sie bitte einen schriftlichen Widerspruch gegen den Bescheid ein, damit Sie auf jeden Fall die Entscheidung der Familienkasse schriftlich erhalten.
Dies ist sehr wichtig, da Sie innerhalb der vier-wöchigen Frist den Widerspruch einlegen müssen. Auch müssen Sie gebenenfalls in weitere Instanzen gehen und dann dafür den schriftlichen Bescheid als Grundlage nehmen.
Bleiben Sie dran, Sie werden Erfolg haben.
4. März 2008 um 15:46
Danke! Melde mich wie es ausgegangen ist.
8. März 2008 um 13:42
Hallo alle zusammen. Ich habe eine interessante Fragestellung und hoffe das Ihr mir mit Eurer Erfahrung helfen könnt.
Meine Freundin ist 21, hat eine abgeschlossene Berufsausbildung und steht seitdem in einem Arbeitsverhältniss. Ihre berufliche Situation entspricht ihren Vorstellungen.
Vor einiger Zeit wurde Ihr Post zugesandt betr. Kindergeldnachzahlung da in der o.g. Ausbildung kein Kindergeld bezogen wurde. Meine Freundin stellte die angeforderten Unterlagen zu Verfügung.
Jetzt stellt Sie sich die Frage….wem steht das Kindergeld zu….der Mutter oder Ihr selbst?? Wer hat den Anspruch auf das nachgezahlte Geld.
Im Vorraus DANKE
erbitte nur eine kurze Antwort
MfG Oliver
8. März 2008 um 22:27
Hallo Oliver,
in erster Linie gelten die Eltern als Kindergeldberechtigte vor der Familienkasse.
Ausnahme: Das volljährige Kind stellt einen Antrag auf Abtretung. Dieser ist zu stellen, wenn die Eltern keinen Unterhalt für das Kind zahlen oder zahlen können. In diesem Fall steht dem Kind das Kindergeld zu.
Dies kann in Bezug auf die Kindergeld-Nachzahlung für vergangene Jahre ebenso gehandhabt werden. Hier muß Ihre Freundin den Nachweis erbringen, dass Sie keine monatliche Unterstützung durch die Eltern erhielt.
Kann Sie dies der Familienkasse glaubhaft darstellen, besteht der Anspruch auf Kindergeld-Nachzahlung für den Zeitraum der Ausbildung an Ihre Freundin.
8. März 2008 um 23:14
Hallo allerseits,
meine Mutter hat heute einen Brief der Familienkasse bekommen, in dem steht das sie für 15 Monate das Kindergeld zurück zahlen muss.
Wir haben bereits vor knapp einem Jahr einen Brief der Familienkasse bekommen, in dem wir meinen Werdegang der letzten Jahre aufführen mussten.
Ich war bis zum 01.06.05 in einer Ausbildung und davor auch in der Schule. Habe während meiner Ausbildung den Betrieb gewechselt, im zweiten Betrieb habe ich die Probezeit nicht bestanden. Danach habe ich mich Arbeitssuchend gemeldet und beim Arbeitsamt auch deutlich gesagt das ich keinerlei Ansprüche auf Alg oder sonstiges beziehen möchte, da ich noch bei meinen Eltern gelebt habe. Zu diesem Zeitpunkt war ich 20. Wollte danach weiter zur Schule gehen, habe aber erst für das Jahr 2006 einen Schulplatz bekommen. Dort habe ich auch nicht die Probezeit bestanden (Sept. bis Feb.). Seit März 2008 bin ich Alg Empfängerin und beziehe auch kein Kindergeld mehr.
Frage: Muss meine Mutter, bzw. ich wirklich für 15 Monate nachträglich das Kindergeld zahlen? Ich komme nämlich mit meiner Rechnung nur auf 6 Monate!
Hoffe auf baldige Antwort,
Gruß Nina
10. März 2008 um 18:00
Hallo,
ich war bis November 2007 in den USA, bin dann mit einem meiner Söhne nach Deutschland gezogen, habe für ihn Kindergeld bekommen. Im letzten Sommer kam mein zweiter Sohn nach, für den ich auch Kindergeld beantragt und bekommen habe. Dann ging mein (amerikanischer) Mann in den Ruhestand und bekommt von der US-social security Kinderzuschlag. Ich selbst arbeite halbtags, und mein Einkommen reicht so gerade eben, um Miete und Leben etc zu bezahlen.
Nun habe ich der Familienkasse mitgeteilt, daß wir diesen amerikanischen Zuschlag bekommen, zack! haben sie mir das Kindergeld ganz gestrichen und wollen nun einen überzahlten Betrag für das letzte halbe Jahr – seitdem mein Mann in Rente ist -, zurück haben. Und dies als eine einzige Summe von 2100 Euro.
Ich habe erst einmal Einspruch eingelegt, um den Betrag auf 1880 senken – denn es läßt sich diskutieren, ob die Ende August ausgezahlte Rente für Juli nun auf das Kindergeld für Juli angerechnet werden sollte oder nicht. So finde ich zumindest.
Ich brauche aber Hilfe, um auf die Zahlungsaufforderung zu reagieren. 2100 Euro habe ich nicht…. wie frage ich nun nach einer Ratenzahlungsmöglichkeit? Muss ich dabei alles Einkommen und Ausgaben auflisten?
Vielen vielen Dank!
11. März 2008 um 22:20
hallo,
kann man kindergeld durch eine außergerichtliche vereinbarung teilen?
rein rechtlich ist es doch nicht möglich oder?wer kennt sich in dieser materie gut aus?
14. März 2008 um 12:21
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14. März 2008 um 12:20
Hallo Tuffi,
nein, Kindergeld ist nicht teilbar.
Generell gibt es nur einen Kindergeldberechtigten für das Kind.
Kindergeldberechtigt ist der Elternteil, bei dem das Kind lebt bzw. seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
Der andere unterhaltspflichtige Elternteil muß monatlich Unterhalt zahlen. Von diesem Unterhalt ist dann fiktiv der hälftige Betrag des Kindergeldes abzuziehen. Mehr dazu > hier.