von admin ~ 5. August 2010
Kindergeld zählt zu den staatlichen nicht pfändbaren Sozialleistungen. Haben Sie Schulden, die Sie nicht zurückzahlen können und jetzt wollen Ihnen die Gläubiger Ihre staatliche Kindergeldzahlung pfänden? Dann haben Sie jetzt keine Sorge, denn Kindergeld kann im Regelfall nicht gepfändet werden.
Allerdings sollten Sie aktiv werden, wenn ein Gläubiger besonders dreist vorgegangen ist und Ihr Konto gepfändet wurde. Legen Sie vor dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Widerspruch gegen die Pfändung ein und bitten Sie um sofortige/ kurzfristige Entscheidung. weiter »
von admin ~ 29. Oktober 2009
Die schwarz-gelbe Koalition verhandelt derzeit über die Erhöhung des Kindergeldes zum 01.01.2010. Aber wer hat tatsächlich einen Nutzen davon? Derzeit leben etwa eine Million Kinder an der Armutsgrenze. Deren Eltern beziehen oftmals Arbeitslosengeld II und haben letztendlich von einer Erhöhung kein Mehrgeld auf dem Konto. Letztlich wird die Erhöhung vom Hartz IV-Regelsatz abgezogen, so dass diese geplante Kindergelderhöhung nur eine Umverteilung unter den jeweiligen Ämtern ist.
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von Michaela ~ 10. Juni 2009
Widerrechtlicher Bezug von Kindergeld stellt kein Kavaliersdelikt dar. Viele Familien sind vom monatlichen Kindergeld abhängig. Sobald das volljährige Kind bedingt durch die Ausbildung eine zu hohen Einkommen bezieht, entfällt oftmals das Kindergeld.
Kindergeld für ein Kind gibt es mittlerweile seit 01. Januar 2009 in Höhe von 164 Euro. Gibt es weitere Geschwister, wird der Verlust des Kindergeldes sogar noch schmerzlicher. Gibt es beispielsweise noch zwei jüngere Kinder, erhalten Sie für drei Kinder Kindergeld. Somit für das erste und zweite Kind je 164 Euro und das dritte Kind schon 170 Euro. Haben Sie jedoch drei kleine Kinder und ein volljähriges großes Kind, erhalten Sie für das vierte Kind sogar 195 Euro. Fällt nun das volljährige Kind aus der Berechnungsgrundlage heraus, erhalten Sie nur noch für drei Kinder Geld. Ihnen fehlen jetzt 195 Euro monatliches Kindergeld. weiter »
von Michaela ~ 28. April 2009
Eltern, deren volljährige Kinder derzeit noch ein Studium absolvieren, haben nun die Chance die Semester- und Studiengebühren beim Bezug von Kindergeld zusätzlich Einkommens mindernd anzusetzen.
Das aktuelle Gerichtsurteil AZ: 9 K 4245/07 Kg, dass durch das Finanzgericht in Düsseldorf erlassen wurde, erlaubt das absetzen von Semester- und Studiengebühren. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe können ebenso Werbungskosten in Höhe von 920 Euro vom Bruttoeinkommen abgezogen werden. Über die gesetzlich vorgegebene Werbungskostenpauschale hinaus können erhöhte Werbungskosten nur auf Vorlage der Nachweise bzw. Belege vom Einkommen reduziert werden. Dies ist nachzulesen unter AZ: 2 BvR 167/02. Auch die studentische Krankenversicherung sowie die private Krankenversicherung bei Beamtenanwärtern darf zum Zwecke der Minderung der Jahreseinkommensgrenze eingesetzt werden. Eine Bestätigung hierfür wurde in zwei weiteren Gerichtsurteilen des Bundesverfassungsgerichtes niedergeschrieben. weiter »
von Michaela ~ 9. März 2009
Eltern, deren volljähriges Kind seit Jahren an der Uni oder Fachhochschule immatrikuliert war, hatten in der Vergangenheit hohe Kosten für die Lebensunterhaltung zu bewältigen. Was passiert aber, wenn der junge Mensch sein Studium abgeschlossen und das Diplom in der Tasche hat ud trotzdem ohne Job bleibt?
Müssen Eltern nun Ihren volljährigen Sprössling weiterhin unterstützen? Und wenn ja, hilft der Staat wenigstens noch mit Kindergeld so lange aus, bis das Kind eine Anstellung gefunden hat? Gibt es Sonderregelungen, die einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Studium garantieren? Diese und viele weitere Fragen beschäftigen Eltern von Studenten. weiter »
von Michaela ~ 5. Februar 2009
Kindergeldberechtigte Eltern von studierenden volljährigen Kindern nutzen in vielen Fällen aus Unwissenheit nicht Ihre vollständigen Abzugsmöglichkeiten.
Beziehen Studenten Bafög oder ein weiteres zusätzliches Einkommen, dies durch eine Tätigkeit auf Lohnsteuerkarte oder eines 400 Euro-Jobs, liegen diese in den meisten Fällen über der Jahres-Nettoeinkommensgrenze. Der Kindergeldanspruch geht dadurch verloren. Wie kann man nun dennoch Kindergeld für die volljährigen studierenden Sprösslinge erhalten? Wurden bisher alle relevanten Abzugsmöglichkeiten der entstandenen Kosten genutzt? Was darf tatsächlich vom Bruttoeinkommen meines Kindes alles abgezogen werden?
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